Satzung des EC Riedsee e.V.
§ 1
Der Verein führt den Namen „Eishockey Club Riedsee“, nach erfolgter Eintragung, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „e.V.“. Er hat seinen Sitz in Ravensburg.
§2
Der Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Ausübung und Förderung des Sports, insbesondere des Eishockey- und Fussballsports. Dabei verfolgt der Verein ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhätnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§6
Bei Auflösung des Vereins oder bei wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§7
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§8
Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
§9
Alle aktiven und passiven Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, der bei Fälligkeit abgebucht wird. Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit setzt die Mitgliederversammlung fest.
§10
Die Aufnahme eines neuen Mitglieds erfolgt durch die Vorstandschaft mit Abgabe einer Beitrittserklärung und Begleichung des ersten Mitgliedsbeitrags. Jedes neue Mitglied erhält eine Ausfertigung der Vereinssatzung. Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.
§11
Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod
2. Austritt, der jederzeit schriftlich oder mündlich an die Vorstandschaft erklärt werden kann
3. Ausschluß, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
1. grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vorstandschaft.
2. schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins
3. unehrenhaftes Verhalten innerhalb und ausserhalb des Vereins
4. Beitragsrückstand von mehr als 90 Tagen Endet die Mitgliedschaft, erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
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Die Vorstandschaft besteht aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
3. Schriftführer/Kassier
4. Ausschuß (3Personen)
§13
Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§14
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt deren Interessen gegenüber der Öffentlichkeit. Der Vorstand besteht aus 1. und 2. Vorsitzender.
§15
Zeichnungsberechtigt für den Verein sind der 1. und 2. Vorsitzende in gegenseitigem Einverständnis in allen Angelegenheiten.
§16
Die jährliche Mitgliederversammlung wird durch die Vorstandschaft einberufen. Der Zeitpunkt wird durch Rundschreiben bekanntgegeben. Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme bei der Versammlung.
§17
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über:
1. Satzungsänderungen
2. Wahl der Vorstandschaft
3. Wahl des Kassenprüfers
4. Wahl des Zeugwarts
5. Auflösung des Vereins
Die Beurkundung der Beschlüsse erfolgt durch den Schriftführer.
§18
Der Kassier erledigt die Kassengeschäfte. Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschliessen und die Abrechnung dem Kassenprüfer zur Überprüfung vorzulegen.
§19
Für die Trainingseinheiten wird eine Vergütung an einen von der Vorstandschaft bestellten Trainer ausbezahlt. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§20
Die den Mitgliedern zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände des Vereins sind bei Beendigung der Mitgliedschaft in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Fehlende und defekte Teile sind entsprechend dem Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Die Verwaltung der Ausrüstungsgegenstände obliegt dem Zeugwart.
§21
Jedes Mitglied besucht die Veranstaltungen des Vereins auf eigenes Risiko. Für entstandene Schäden eines Mitglieds wird jegliche Haftung ausgeschlossen.
§22
Die Vereinssatzung tritt mit dem Tag der Vereinsgründung (Gründungsprotokoll) in Kraft.